Wenn Sie mich zur Beratung aufsuchen oder mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen wollen, sollten Sie darüber informiert sein, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Davon hängen in der
Regel nicht unerheblich Art und Umfang der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ab. Allerdings lassen sich die entstehenden Gebühren nicht für alle Fälle hier in kurzer
Form darstellen, weshalb ich gern bereit bin, diese gleich zu Beginn einer Beratung oder telefonisch mit Ihnen zu erörtern. Einige allgemeine Hinweise finden Sie nachstehend. Für das
Scheidungsverfahren gibt es genauere Information unter Ehescheidung.
Die Rechtsanwälte rechnen ihr Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Darin ist für die meisten zivilrechtlichen Angelegenheiten eine Vergütung nach dem sogenannten Gegenstandswert (Streitwert) vorgesehen, d.h. nach Ihrem bezifferbaren Interesse am Ausgang der
Angelegenheit. Orientiert am Gegenstandswert erhält der Anwalt dann unterschiedliche Gebühren, je nachdem, in welcher Form er für Sie tätig geworden ist, z.B. schriftlich und telefonisch, durch
Terminswahrnehmung, durch Vergleichsabschluss oder Prozessführung.
Eine sogenannte
Erstberatung,
d.h. eine einmalige, ausführliche mündliche Beratung zu Ihrem persönlichen Sachverhalt kostet unabhängig vom Streitwert maximal 190,00 €, eine schriftliche Beratung maximal 250,00 €,
jeweils zuzüglich (ggf. Auslagen und) 19 % Umsatzsteuer. Für darüber hinausgehende Beratungstätigkeit ist eine Honorarvereinbarung zu treffen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen
haben, die für Ihren Fall eintritt, wird diese die Kosten übernehmen bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung. In Familien- und Erbsachen übernehmen die
Rechtsschutzversicherungen allerdings regelmäßig nur die Erstberatungen, nicht eine Vertretung.
Wenn Sie nur wenig Einkommen haben, besteht die Möglichkeit, für außergerichtliche Beratungen und Tätigkeiten Beratungshilfe vom Staat in Anspruch zu nehmen.
Hierfür besorgen Sie sich bitte vorab bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Berechtigungsschein. Wenn Ihnen Beratungshilfe bewilligt und der Berechtigungsschein für eine oder mehrere Angelegenheiten erteilt wird, ist bei mir nur ein Eigenanteil von jeweils 15,00 € zu bezahlen.
Für ein gerichtliches Verfahren kann
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
beantragt werden. Ich helfe Ihnen gern bei der entsprechenden Antragstellung; bitte sprechen Sie mich an.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe kann Ihnen je nach Ihren Einkommensverhältnissen ohne oder mit einer Ratenzahlung bewilligt werden. Unabhängig von der Höhe einer Ratenanordnung sind jedoch maximal 48 Raten an die Landeskasse zu erstatten.
Sofern sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, kann die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe noch
wieder aufgehoben werden. Danach nicht mehr.
Weitere ausführliche Informationen über die Kosten anwaltlicher Tätigkeit können Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de erhalten.