Viele Menschen glauben, dass, wenn sie verheiratet sind, beiden Eheleuten grundsätzlich alles Vermögen gemeinsam gehöre und dass man z.B. auch für die Schulden des anderen aufzukommen habe. Das
ist jedoch ein Irrtum.
Es gibt drei Grundformen des Güterstandes, nämlich die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft.
Bei der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff BGB) ist es in der Tat so, dass beiden Ehegatten das vorhandene Vermögen gemeinsam gehört. Um in Gütergemeinschaft zu leben, muss man diesen Güterstand aber zunächst in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren. Das kommt in der Praxis kaum vor. Ich erinnere mich nicht, in meiner langjährigen Berufstätigkeit schon einmal eine Ehe geschieden zu haben, in der die Eheleute die Gütergemeinschaft als Güterstand gewählt hatten.
Die Gütertrennung (§ 1414 BGB) ist den meisten Menschen als Begriff geläufig. Die Vermögensmassen der Eheleute sind und bleiben getrennt. Jeder kann über sein Vermögen verfügen und keiner haftet für die Schulden des anderen. Auch um diesen Güterstand zu vereinbaren, bedarf es einer notariellen Vereinbarung der Eheleute.
Was die Eheleute als Güterstand haben, wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff BGB). Hierbei handelt es sich jedoch im Grunde ebenfalls um eine Gütertrennung, die lediglich die Besonderheit hat, dass am Ende der Ehe - sei es diese wird durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst – ein Ausgleich des sogenannten Zugewinns zu erfolgen hat.
Im Falle der Ehescheidung bedeutet dieses, dass geklärt wird, über welches Vermögen jeder Ehegatte bei der Heirat verfügt hat (Anfangsvermögen, kann auch negativ sein) und über welches Vermögen
jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages verfügt (Endvermögen). Das Anfangsvermögen wird jeweils vom Endvermögen abgezogen und so ermittelt, wie viel Zugewinn im
ganz wörtlichen Sinne jeder Ehegatte durch die Ehe erlangt hat, wer sozusagen, durch die Ehe rein wirtschaftlich das „bessere Geschäft“ gemacht hat. Hat einer mehr hinzu gewonnen als der andere,
ist die Differenz auszugleichen.
Welche Vermögensgegenstände dabei mit welchem Wert zu berücksichtigen sind, kann im Einzelfall sehr kompliziert sein; auch sind z.B. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe besonders zu
behandeln. In jedem Fall lohnt es sich, ggf. genau abklären zu lassen, wo man finanziell steht und ob es sinnvoll ist, Zugewinnausgleich von der Gegenseite zu beanspruchen oder lieber keine
schlafenden Hunde zu wecken. Der Zugewinnausgleich wird nämlich nicht von Amts wegen geprüft, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten vorgenommen.