Auch diesbezüglich müssen praktische Lösungen, möglichst ohne Einschaltung des Gerichts gefunden werden.
Nach dem Gesetz soll die eheliche Wohnung im Zweifelsfall dem Ehegatten überlassen werden, der – auch im Hinblick auf das Wohl gemeinsamer Kinder – dringender darauf angewiesen ist (§ 1568a Abs.
1 BGB). Natürlich sind etwaige einseitige Eigentumsverhältnisse dabei jedoch ebenfalls zu berücksichtigen (§ 1568a Abs. 2 BGB).
Dasselbe gilt auch für Hausratsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen (§ 1568b Abs. 1 BGB). Auch Hausratsgegenstände, die während der Ehe von einem allein, aber für den gemeinsamen
Haushalt angeschafft wurden, gelten insoweit als gemeinsames Eigentum der Eheleute (§ 1568b Abs. 2 BGB).