Beim Versorgungsausgleich geht es um die späteren oder schon jetzt bezogenen Renten der Eheleute. Durch Abgaben vom Arbeitseinkommen in die verschiedenen Rentenkassen oder z.B. durch Gutschriften wegen Kindererziehungszeiten, sammeln die Eheleute sogenannte Rentenanwartschaften, nach denen sich die Höhe ihrer Rente richtet.
Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich, soll nach dem Gesetz auch hier dafür gesorgt werden, dass beide Ehegatten im Hinblick auf die Ehezeit später im Alter etwa gleich viele Anwartschaften zur
Verfügung haben. Die Anwartschaften vor Eheschließung und nach Zustellung des Scheidungsantrages spielen dabei keine Rolle.
Alle während der Ehezeit von den Eheleuten angesammelten einzelnen Anrechte (z.B. gesetzliche Rentenanwartschaften, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen, etc.) werden durch das
Familiengericht geteilt und die Hälfte jeweils dem anderen Ehepartner übertragen. Dabei gibt es verschiedene Feinheiten zu beachten, denn nicht jedes für die Altersvorsorge gedachte Kapital fällt
auch in den Versorgungsausgleich (Kapitallebensversicherungen gehören z.B. in den Zugewinnausgleich) und damit die Teilung stattfinden kann, muss eine gewisse Bagatellgrenze überschritten sein.
Aber das Gericht nimmt den Versorgungsausgleich bei Ehen, die länger als zwei Jahre bestanden haben, grundsätzlich von Amts wegen, das heißt ohne besonderen Antrag, vor.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen können sich die Eheleute durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung darauf verständigen, den Versorgungsausgleich nicht durchführen zu lassen.