Sorgerecht

In besonderem Maße von der Trennung betroffen sind die gemeinsamen Kinder. Hier gilt es mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl dafür zu sorgen, dass diese so wenig wie möglich durch den Elternkonflikt belastet werden. Insbesondere sollten sie nicht in irgendwelche Entscheidungen - auch nicht ihre Person betreffend - miteinbezogen werden. Gerade die Frage, bei welchem Elternteil sie zukünftig lieber leben möchten, stellt – nicht nur für ganz kleine Kinder – eine unzumutbare Überforderung dar. Das ist für Kinder so, als sollte man sich als Mutter oder Vater zwischen seinen Kindern entscheiden. Wer mehrere Kinder hat, weiß, dass das nicht möglich ist und niemals verlangt werden sollte.


Im Idealfall schaffen es die Eltern auch nach der Trennung, die Belange der Kinder einvernehmlich zu regeln und diesen das Gefühl zu vermitteln, dass nach wie vor beide Elternteile für die da sind, sich um sie sorgen und damit „Sorge“ für sie tragen.


Das Gesetz sieht deshalb vor, dass im Normalfall auch nach Trennung und Scheidung das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam verbleibt. Dieses Sorgerecht umfasst verschiedene Bereiche wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, etc. Dabei müssen sich die Eltern über wesentliche Belange der Kinder abstimmen, nämlich immer dann, wenn eine Angelegenheit erhebliche Auswirkungen auf das Kind hat und auch nicht ohne Umstände und kurzfristig wieder rückgängig gemacht werden kann, z.B. Wohnort, Wahl der weiterführenden Schule, Religionszugehörigkeit, etc. (§ 1687 Abs. 1, Satz 1 BGB). Nicht im Einzelnen zwischen den Eltern abgestimmt werden müssen – auch bei gemeinsamem Sorgerecht – die Dinge des täglichen Lebens, wie Schlafens- oder Fernsehzeiten, Essen, routinemäßige Arztbesuche, Kontakt zu Freuden, etc. Hierüber entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind hauptsächlich lebt (§ 1687 Abs. 1, Satz 2 BGB).


Wenn jedoch die Eltern entweder nicht in der Lage sind, die Belange des Kindes einvernehmlich zu regeln und das Kindeswohl darunter leidet, oder wenn die Eltern sich einig sind, dass nur einer allein das Sorgerecht ausüben sollte, kann das Familiengericht auf Antrag das alleinige Sorgerecht der Mutter oder dem Vater allein übertragen (§ 1671 BGB).

 

 

Umgangsrecht

Ganz unabhängig davon, ob das Sorgerecht gemeinsam von beiden oder allein von einem Elternteil ausgeübt wird, haben das Kind und der Elternteil, bei dem es nicht lebt, Anspruch auf Umgang miteinander (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die Häufigkeit und die Dauer dieser Umgangsbesuche richtet sich nach dem Kindeswohl und sollte am Besten einvernehmlich (ggf. unter Mithilfe des Jugendamtes und/oder der Rechtsanwälte) zwischen den Eltern geregelt werden. Wenn das nicht gelingt, kann eine Verhandlung vor dem Familiengericht eine Lösung bringen oder das Gericht eine Regelung vorgeben.


Grundsätzlich sind sich alle Fachleute einig, dass ein zuverlässiger und regelmäßiger Kontakt zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil für die Entwicklung des Kindes wichtig und für das Kindeswohl unerlässlich ist. Auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat deshalb nach dem Gesetzt dazu beizutragen, dass der Umgang wie verabredet stattfindet und die Übergaben harmonisch und ohne Belastung des Kindes erfolgen. Er hat alles zu unterlassen, was dieses beeinträchtigt (§ 1684, Abs. 2, Satz 1 BGB). Andererseits hat auch der umgangsberechtigte Elternteil die getroffenen Absprachen einzuhalten, insbesondere das Kind pünktlich abzuholen und zurückzubringen und während des Umgangsbesuchs alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil oder die Erziehung erschwert (§ 1684, Abs. 2, Satz 2).


Wenn es immer wieder zu Problemen bei der Durchführung der Umgangstermine gibt, kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag auch einen sogenannten Umgangspfleger einsetzen, der dann das Kind bei dem betreuenden Elternteil abholt und zum umgangsberechtigten Elternteil bringt und umgekehrt. Dieses sollte aber nur eine vorübergehende Notlösung sein. Sehr viel besser ist es für Kinder, wenn sich ihre Eltern, ggf. unterstützt von erfahrenen Anwälten, einvernehmlich verständigen können.

Rechtsanwältin

mit Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht

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Birgit Rustmann

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht u. Mediatorin Birgit Rustmann
- Rechtsanwältin Birgit Rustmann - zugelassen bei allen Amts-, Land, u. Oberlandesgerichten in Deutschland