Kindesunterhalt

Der Elternteil, bei dem das Kind oder die Kinder leben, leistet seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuung der Minderjährigen. Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen. In welcher Höhe, richtet sich nach seinem sogenannten unterhaltsrelevanten Einkommen, welches im Einzelfall genau zu ermitteln ist.

 

Der Zahlbetrag lässt sich im Anschluss anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ablesen, die inzwischen von allen Oberlandesgerichten Deutschlands in ihre Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (für Schleswig-Holstein siehe: www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/OLG ) übernommen wurde. Ein sogenannter notwendiger Selbstbehalt von 1.080,00 € ist dem Barunterhaltspflichtigen in der Regel zu belassen.


Als zahlungspflichtiger Elternteil muss man nach dem Gesetz (§ 1603, Abs. 2, Satz 1 BGB) und der Rechtsprechung alles einem persönlich mögliche unternehmen, um den Lebensunterhalt für seine minderjährigen Kinder sicherzustellen, weil diese besonders schutzwürdig sind und noch nicht für sich selbst sorgen können. Wenn man beispielsweise arbeitslos ist, muss man sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen, die es einem erlaubt, wenigstens den Mindestunterhalt für die Kinder aufzubringen. Entsprechende Bewerbungen, im Einzelfall auch bundesweite, und die dazu gehörenden Absagen müssen nachgewiesen werden.


Hat sich der Unterhaltspflichtige nach Auffassung des Familiengerichts nicht hinreichend um eine Anstellung bemüht, fingiert es ihm ein Einkommen - d.h., es wird so getan, als hätte er die Arbeit, die er bei entsprechend intensiver Bemühung hätte haben können – und verurteilt ihn gleichwohl zu entsprechender Kindesunterhaltszahlung. Allerdings darf das Gericht bei einer solchen Fiktion nur realistische Einkommensmöglichkeiten, z.B. orientiert an Alter und Ausbildung des Zahlungspflichtigen, zugrundelegen und nicht einfach den Mindestunterhalt festlegen. Der Einzelfall bedarf einer sorgfältigen Prüfung.

 

Rechtsanwältin

mit Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht

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Birgit Rustmann

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht u. Mediatorin Birgit Rustmann
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