Ehescheidung

Wann kann ich geschieden werden?

Nach deutschem Recht kann eine Ehe durch das Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1, Satz 1 BGB).

 

Davon geht das Familiengericht ohne Angabe von weiteren Gründen jedenfalls dann aus,

  • wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide die Scheidung wünschen (§ 1566 Abs. 1 BGB), oder
  • wenn die Eheleute schon drei Jahre getrennt gelebt haben und nur einer von ihnen die Scheidung verlangt (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Wie kann ich einen Scheidungsantrag stellen?

Nach dem Gesetz muss ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Scheidungsantrag beim Familengericht einreichen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Für die ledigliche Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen benötigt man keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Ziff. 3 FamFG).

 

Das bedeutet: Ein Ehegatte muss für die Scheidung anwaltlich vertreten sein, der andere muss es nicht unbedingt. Zumindest nicht, wenn er nicht selbst einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zu irgendwelchen Scheidungsfolgesachen (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich o.ä.) stellen will.

 

Was nicht geht - aber immer wieder einmal irrtümlich erwartet wird - ist, dass ein Anwalt oder eine Anwältin beide Eheleute in ihrer Scheidungssache vertritt. Ein Anwalt kann und darf nach dem Gesetz - auch wenn zwischen den Eheleuten keinerlei Streit besteht - immer nur einen von beiden vertreten. Wenn Ihnen also jemand erzählt: "wir haben unsere Scheidung mit nur einem Anwalt gemacht" bedeutet das nichts anderes als: der eine hatte einen Rechtsanwalt und hat den Scheidungsantrag stellen lassen und der andere hatte keinen Anwalt und hat dem Scheidungsantrag lediglich ohne Anwalt zugestimmt.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung (d.h. kein Streit um die Scheidung selbst und kein gerichtlicher Streit um Scheidungsfolgen) dauert im Normalfall, nachdem das Trennungsjahr abgelaufen und der Scheidungsantrag vom Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht worden ist, noch einmal ca. drei bis neun Monate. Das liegt daran, dass das Gericht nicht nur die Scheidung bearbeiten muss, sondern von Amts wegen auch den sogenannten Versorgungsausgleich durchzuführen hat. Hierfür muss es zunächst die Auskünfte von allen beteiligten Rentenversicherungsträgern der Eheleute einholen, was je nach Kapazitäten der jeweiligen Behörden unterschiedlich lange dauert.

Wie kann ich schnell geschieden werden?

Wenn Sie nur eine kurze Ehe geführt haben, das heißt der Scheidungsantrag eingereicht wird, bevor Sie 3 Jahre verheiratet sind, wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt (§ 3 abs. 3 VersAusglG). Dann kann der Scheidungstermin schon wenige Wochen nach Einreichung des Scheidungsantrages stattfinden.

 

Auch wenn Sie einen notariellen Ehevertrag geschlossen und darin den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, geht die Ehescheidung entsprechend schneller.

 

Unter bestimmten Umständen kann auch beantragt werden, den Versorgungsausgleich abzutrennen, d.h. erst allein die Scheidung durchzuführen und den Versorgungsausgleich später nachzuholen.

Wie viel kostet die Scheidung?

Die Anwaltsgebühren für eine Scheidung richten sich, wie andere Zivilsachen auch (siehe Honorar), nach dem sogenannten Gegenstandswert (Streitwert). Diesen ermittelt der Familienrichter nach dem 3-fachen zusammengerechneten Nettoeinkommen der Eheleute.

 

Beispiel:

Einkommen Ehemann 2.000 €; Einkommen Ehefrau 1.000 € = zusammen 3.000 €;

mal 3 Monate: Gegenstandswert für die reine Scheidung: 9.000 €. Unter bestimmten Voraussetzungen, wird der Scheidungswert auch noch ergänzt um einen Betrag für bei den Eheleuten vorhandenes Vermögen.

 

Hinzu kommt im Normalfall noch ein Gegenstandswert für den durchzuführenden Versorgungsausgleich von 10% für jedes erworbene Rentenanrecht.

 

Beispiel:

Ehemann hat Anwartschaften bei der DRV (Deutsche Rentenversicherung) und eine Betriebsrente. Ehefrau hat Anwartschaften bei der DRV. Zusammen haben sie also 3 Anwartschaften, sodass der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich 30% von 9.000 € ausmacht, also 2.700 €.

 

Die Anwaltsgebühren richten sich somit in diesem Fall für das gesamte Verfahren nach einem Gegenstandswert von (9.000+2.700) 11.700 €.

 

Nach dem ermittelten Gegenstandswert erhält der Anwalt im Scheidungsverfahren zwei Gebühren nach der Gebührentabelle; eine für das Verfahren selbst (1,3) und eine für die Terminswahrnehmung (1,2). Im vorliegenden Beispielsfall wären das insgesamt 1.510 € zuzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

 

Des Weiteren entstehen Gerichtskosten, die sich ebenfalls nach dem ermittelten Gegenstandswert und einer entsprechenden Tabelle richten. Es entstehen 2 Gebühren (eine für das Verfahren selbst und eine für die Beschlussverkündung). In unserem Beispiel wären das insgesamt 534 €, die allerdings von den Eheleuten nur je zur Hälfte zu tragen sind; macht also 267 € für jeden.

 

Wenn Sie nur geringes Einkommen haben, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe für Sie zu beantragen (siehe Honorar). Sprechen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne dabei.

 

Online-Scheidung

Zunächst muss ein Missverständnis aufgeklärt werden: Niemand kann "online" geschieden werden. Eine Ehescheidung muss nach dem Gesetz von einem Familienrichter in Anwesenheit beider Eheleute und mindestens einem Anwalt, also vor Gericht, durchgeführt werden.

 

Was unter einer sogenannten Online-Scheidung zu verstehen ist, ist lediglich die Möglichkeit, mit seinem Anwalt oder seiner Anwältin ausschließlich über das Internet zu kommunizieren, anstatt sich in einem persönlichen Gespräch gegenüber zu sitzen.

 

Allerdings wird dadurch die Scheidung weder billiger (es entstehen immer mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren für das Verfahren und den Termin) noch geht es schneller, denn für das Gericht ist es ganz unerheblich, wie Sie mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin die Informationen austauschen. Es hat wie üblich den ggf. zeitraubenden Versorgungsausgleich durchzuführen und einen Termin abzuhalten (s.o.).

 

Ich halte es deshalb für sachdienlicher, sich zu Beginn der Vertretung zumindest einmal persönlich kennenzulernen, um die wesentlichen Punkte Ihrer Ehescheidung und ggf. der Scheidungsfolgen zu erörtern. Im Anschluss erfolgt natürlich auch bei mir - sofern Sie damit einverstanden sind - der wesentliche Schriftwechsel über Email. Aber darüber hinaus ziehe ich es vor, Ihnen auch weiterhin persönlich und telefonisch für Ihre Probleme und Fragen zur Verfügung zu stehen.

 

Selbstverständlich bin ich jedoch auch gerne bereit, Ihnen ein entsprechendes Scheidungsformular für eine sogenannte "Online-Scheidung" zukommen zu lassen, wenn das für Sie die praktikablere Handhabung darstellt, etwa weil Sie zeitlich zu sehr eingebunden sind, oder wegen großer Entfernung oder Auslandsaufenthalts nicht gut in meine Kanzlei kommen können. Schicken Sie mir in diesem Fall einfach eine entsprechende Email. Ich melde mich dann kurzfristig bei Ihnen. 

 

 

Rechtsanwältin

mit Tätigkeitsschwerpunkt Ehescheidung

Mediatorin

Birgit Rustmann

Ziegelteich 25

24103 Kiel

Tel. 0431-3890333 (AB)

email@kanzleirustmann.de

 

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht u. Mediatorin Birgit Rustmann
- Rechtsanwältin Birgit Rustmann - zugelassen bei allen Amts-, Land, u. Oberlandesgerichten in Deutschland