Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers jeder Ehepartner nach einer Scheidung für sich selbst sorgen (§ 1569 BGB). Nur wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, die dazu führen, dass ein Ehegatte dazu nicht in der Lage ist, kann Unterhalt von dem anderen verlangt werden. Dieses ist z.B. der Fall:

  • wenn ein Ehegatte gemeinsame Kinder unter 3 Jahren betreut (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder bei Betreuung älterer Kinder sogenannte kindbezogene (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogene (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe vorliegen, warum der betreuende Elternteil neben der Kindererziehung keine berufliche Tätigkeit ausüben kann,
  • wenn ein Ehegatte zu bestimmten Einsatzzeitpunkten zu alt ist, um selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (§ 1571 BGB),
  • wenn ein Ehegatte zu bestimmten Einsatzzeitpunkten zu krank ist, um selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (§ 1572 BGB),
  • wenn ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene - d.h. seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, seinem Lebensalter und seinem Gesundheitszustand entsprechende (§ 1574 Abs. 2 BGB) - Arbeit findet (§ 1573 Abs. 1 BGB) oder aus dieser nicht genug verdienen kann, um seinen vollen - den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden (§ 1578 BGB) - Unterhalt zu erlangen (§ 1573 Abs. 2 BGB),
  • wenn ein Ehegatte wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht durchgeführt hat und dieses nun unmittelbar nachholt, um seinen Unterhalt nachhaltig zu sichern und auch ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist (§ 1575 BGB). 

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 BGB). In vielen Fällen ergeben sich die ehelichen Lebensverhältnisse aus den Einkommen der Ehegatten in den letzten Monaten bzw. Jahren, weshalb die Eheleute einander zur Auskunftserteilung über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verpflichtet sind (§ 1580 BGB). Welche Einkünfte und Abzüge dann für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse genau zu berücksichtigen sind, hängt vom Einzelfall ab und ist unter Anwendung der jeweils aktuellen Rechtsprechung sorgfältig zu ermitteln, bevor ein Unterhaltsbetrag zu errechnen ist.

 

Der Unterhaltsanspruch kann der Höhe nach und zeitlich begrenzt werden (§ 1578b BGB) und zwar

  • der Höhe nach, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung ungerecht wäre. Dann kann der Unterhaltsbetrag auf den sogenannten angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.
    Unbillig wäre eine Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen z.B. dann, wenn durch die Heirat gar keine sogenannten ehebedingten Nachteile entstanden sind, d.h. die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, nicht durch Kinderbetreuung oder die Gestaltung von Haushaltsführung oder einfach durch die Dauer der Ehe, eingeschränkt wurde.
    Umgekehrt: Unterhalt, der sich der Höhe nach an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, ist nur zu erhalten, wenn die genannten ehebedingten Nachteile nachgewiesen werden können.
  • zeitlich, wenn es ungerecht wäre, einen zeitlich unbegrenzten Unterhalt zuzubilligen. Auch dieses ist dann der Fall, wenn keine ehebedingten Nachteile durch die Heirat eingetreten sind. Hierbei sind jedoch auch die Belange gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen, d.h. die Kinder sollen nicht unter einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts für den betreuenden Elternteil leiden.

Darüber hinaus kann ein Unterhaltsanspruch auch aus verschiedenen Gründen wegen grober Unbilligkeit versagt werden (§ 1579 BGB).

 

 

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht u. Mediatorin Birgit Rustmann
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